Einkaufsbedingungen

1. ALLGEMEINES                                                                                                                                                                                                            
Für unsere Bestellungen (Aufträge) gelten ausschließlich die folgenden Einkaufsbedingungen; ergänzend, gilt ausschließlich das Gesetz. Abweichende Verkaufs- und/oder Lieferbedingungen des Auftragnehmers («AN») sind nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Mit der Annahme und Ausführung unserer Bestellungen anerkennt der AN unsere Einkaufsbedingungen.

2. ANGEBOT

Der AN hat die Mengen und die Beschaffenheit genau auf unsere Anfrage abzustimmen und Abweichungen ausdrücklich anzuführen. Sind in der Anfrage ungefähre Mengen («circa») genannt, stimmt der AN Über- und Unterschreitungen in unseren Bestellungen in einem zur Auftragssumme verhältnismäßig geringfügigen Ausmaß zu. Angebote, Kostenvoranschläge, Pläne, Prüfnachweise für technische Geräte und dergleichen sind für uns stets kostenlos zu erstellen.

3. BESTELLUNG                                                                                                                                                                                                              
Verträge kommen ungeachtet gelegter Angebote stets mit dem Inhalt unserer schriftlichen oder mittels Telefax aufgegebenen Bestellungen sowie mit dem Inhalt unserer Einkaufsbedingungen zustande. Mündliche oder telefonische Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen bzw. Abweichungen jedweder Art werden für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich oder mittels Telefax bestätigen. Bestelltag ist das Absendedatum unserer Bestellung, im Falle mündlicher oder telefonischer Bestellung jedoch das Absendedatum unserer Bestätigung.

4. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG                                                                                                                                                                                          

4.1    
Unsere Bestellung ist uns umgehend schriftlich zu bestätigen. Langt die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von zehn Tagen ab dem Bestelltag bei uns ein, kommt der Vertrag jedenfalls mit dem Inhalt unserer Bestellung zustande; der Postlauf wird in die Frist eingerechnet. Abweichungen von unseren Bestellungen sind ausdrücklich anzuführen und überdies nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax anerkennen; die vorbehaltlose Warenannahme gilt nicht als solche Zustimmung.

4.2    Werden in unserer Bestellung die Preise und die sonstigen Bedingungen (z.B. Lieferzeit) nicht vorgeschrieben, sind sie vom AN in der Auftragsbestätigung einzusetzen. Unterlässt er dies, kommt kein Vertrag zustande; sind wir mit den von ihm festgelegten Preisen und Konditionen nicht einverstanden, so sind wir zum Widerruf unserer Bestellung berechtigt.

4.3    Mit Zustandekommen des Vertrages garantiert der AN die fachgerechte Ausführung unserer Bestellung.

5. LIEFERFRIST                                                                                                                                                                                                              

5.1    Als vorgeschriebener Liefertermin gilt der Zeitpunkt des Eintreffens der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung an der angeführten Lieferadresse.
         Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Bei drohendem Liefer- oder Leistungsverzug sind wir unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer des Verzuges unverzüglich schriftlich zu verständigen. Liefer- oder Leistungsfristen verlängern sich nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax anerkennen.

5.2    Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin ist nur mit unserer Zustimmung gestattet. Aus einer solchen Lieferung oder Leistung darf uns jedenfalls kein Nachteil erwachsen; insbesondere beginnt die Zahlungsfrist (Pkt.14) nicht vor dem vereinbarten Termin zu laufen und findet der Gefahrenübergang nicht vor dem vereinbarten Termin statt. Bei Hinausschiebung des Versandtermins hat der AN die Einlagerung für eine Mindestdauer von drei Monaten auf seine Gefahr und Kosten vorzunehmen.

5.3    Wir sind ferner berechtigt, nach Voranmeldung die Fertigungswerkstätte des AN zu besichtigen, uns über den Stand der in Auftrag gegebenen Arbeiten zu informieren bzw. die Lieferung im Werk des AN abzunehmen.

6. LIEFERUNG, VERSAND, ÜBERNAHME UND VERSICHERUNG                                                                                                                                    

6.1    
Die Lieferung (Leistung) und der Versand erfolgen stets frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des AN an die von uns bestimmte Verwendungsstelle. Nachnahmesendungen werden von uns nicht angenommen. Der Sendung ist ein Lieferschein mit sämtlichen Bestelldaten anzuschließen. Lautet die Lieferadresse nicht auf die MICRONOR Adresse, sondern auf einen fremden Empfänger (Direktlieferung), so behalten wir uns vor, MICRONOR-Lieferpapiere zuzustellen. Für Lieferungen mit Preisbasis ab Werk sind die von uns gegebenen Transportvorschriften einzuhalten, bzw. sind Transportvorschriften vom AN zur Genehmigung in Vorschlag zu bringen.

6.2    Die gelieferten Waren sind unseren befugten Dienstnehmern an der Lieferanschrift zu übergeben. Die Übernahme der Waren erfolgt quantitativ bei deren Eintreffen an der Lieferanschrift, qualitativ hingegen erst mit der Verarbeitung bzw. Verwendung.

6.3    Der AN hat Lieferungen auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Schäden aller Art zu versichern. Besonderen Produktvorschriften, wie etwa dem schweizerischen Chemikalienrecht unterliegende Erzeugnisse, sind vorschriftsgemäss einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen; beizufügen
sind die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter.

6.4    Bei Lieferung technischer Anlagen und Geräte ist unser Bedienungspersonal kostenlos einzuschulen. Bei Lieferung von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite oder durch uns zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung u. ä.) der Auftragsbestätigung anzuschließen. Jeder Lieferung sind sämtliche Datenblätter, Montage- und Verarbeitungshinweise bzw. Hinweise auf Besonderheiten des Materials (insbesondere bei Kunststofferzeugnissen) sowie des Produktes anzuschließen. Auch bei Lieferungen aus dem Ausland sind die Beschriftungen in deutscher Sprache anzubringen; die Bedienungsvorschriften und -anleitungen sind jeweils  zweifach in deutscher und englischer Sprache auszufertigen.

7. VERPACKUNG, ABFÄLLE, GEFÄHRLICHE ABFÄLLE                                                                                                                                                  
Die Verpackung hat sachgemäß zu erfolgen. Der AN trägt in jedem Fall die Gefahr und die Kosten der Verpackung. Sofern wir damit einverstanden sind, dass sich der AN keines Dritten bedient, hat der AN das Verpackungsmaterial von der von uns bezeichneten Stelle unverzüglich abzuholen und auf eigene Kosten zu entsorgen und uns daraus schad- und klaglos zu halten («Selbstentpflichtung»). Die Selbstentpflichtung hat uns der AN schon bei Aufnahme des Geschäftskontaktes mitzuteilen. Uns trifft keine Rückbringungs-, Entsorgungs- oder Lagerpflicht. Bei Verzug des AN können wir das Verpackungsmaterial auf Kosten und Gefahr des AN entsorgen oder entsorgen lassen. Der AN hat alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als «Abfälle» bzw. «gefährliche Abfälle» zu beurteilende Liefergegenstände, Rückstände oder Reststoffe solcher Liefergegenstände auf seine Gefahr und Kosten zur Entsorgung zurückzunehmen.

8. VERZUG, RÜCKTRITT UND VERTRAGSSTRAFE                                                                                                                                                          

8.1    Bei Verzug mit der Auftragsbestätigung (Pkt.5) oder mit der Lieferung (Leistung) oder einer Teillieferung (Teilleistung) oder bei vertragswidriger Lieferung (Leistung) sind wir – unbeschadet aller weiterreichenden Ansprüche – berechtigt, entweder sofort oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag gänzlich oder teilweise zurückzutreten oder die Ausführung zu einem anderen Termin zu verlangen, ohne dass dem AN hieraus Ansprüche gegen uns entstehen, oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn der AN handlungsunfähig wird. Als Handlungsunfähigkeit gilt Liquidation, Konkurs, Abweisung eines Konkurses mangels Masse, Ausgleich und Nichtbestellung von Zeichnungsberechtigten über mehr als eine Woche.

8.2    Wir sind bei Verzug berechtigt, neben der verspäteten Erfüllung eine Vertragsstrafe von 1% des Gesamtauftragswertes je begonnene Woche, bzw. neben der verspäteten Überlassung der Dokumentation eine Vertragsstrafe von 0,5% des Gesamtauftragswertes je begonnene Woche, insgesamt bis zum Höchstausmaß von 5% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Im Falle des Rücktrittes aufgrund eines Verzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 5% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Die Summe dieser Vertragsstrafen ist mit 5% des Gesamtauftragswertes begrenzt. Die Einforderung solcher Vertragsstrafen neben einem darüber hinausgehenden Schaden steht uns immer und ungeachtet der Höhe des Auftragswertes zu, auch wenn wir die verspätete Lieferung oder Leistung annehmen. Die Vertragsstrafen stehen uns auch dann zu, wenn dem AN kein Verschulden zur Last fällt. Ist der Verzug allerdings auf höhere Gewalt zurückzuführen, ist der AN für die Dauer deren Einwirkung von seiner Verpflichtung zur Leistung der Vertragsstrafe und des Schadenersatzes befreit, wenn er uns diese Umstände unverzüglich anzeigt. Nicht als höhere Gewalt gelten wilde Streiks und der Umstand, dass Werkstoffe, Werkstücke oder Fertigwaren nur als Ausschuss geraten sind.

9. GEFAHRENÜBERGANG                                                                                                                                                                                                
Die Gefahr geht stets erst dann auf uns über, wenn der AN die Lieferung (Leistung) unseren befugten Dienstnehmern übergeben hat (Pkt.7), diese die Lieferung (Leistung) am Ort der Lieferanschrift untersucht und als ordnungsgemäß übernommen haben und der AN auch alle Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen und dergleichen einwandfrei erfüllt hat.

10. GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE                                                                                                                                                                      

10.1   Die Lieferungen und Leistungen des AN haben den vertraglichen Vereinbarungen einschließlich den vom AN oder vom Hersteller in Bezug auf die Lieferung (Leistung) getätigten Äußerungen und Produktinformationen sowie den in der Schweiz geltenden allgemeinen und besonderen Normen, z.B. zum Schutz der Arbeitnehmer, zum Umweltschutz und auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik, aber auch den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik zu entsprechen; insbesondere ist immer die letztgültige technische Version zuliefern. Die Qualität der Lieferungen und Leistungen hat einen solchen Standard zu erreichen, dass wir die Qualitätsnorm ISO 9001, zu deren Einhaltung wir uns verpflichtet haben, erfüllen können. Auch sind die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und über gefährliche Abfälle sowie besondere Lagerungs- und Betriebsvorschriften zu beachten; insoweit ist uns der AN auch zur Sorgfalt und Aufklärung verpflichtet.

10.2   Der AN garantiert uns die tadellose Beschaffenheit und Ausführung der bestellten Lieferungen (Leistungen) und sichert uns ausdrücklich die Mängelfreiheit während der Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist zu. Diese Frist beträgt – vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen – zwei Jahre. Bei Qualitätsmängeln beginnt diese Frist nicht vor Verarbeitung bzw. Verwendung oder Inbetriebnahme, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren ab dem Gefahrenübergang (Pkt.9) zu laufen.

10.3   Der AN verzichtet auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge; Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche. Im Falle einer Mängelrüge oder einer Reklamation besitzen wir das Recht, den entsprechenden Preis vollständig zurückzuhalten. Besteht Anlass für die Annahme, dass aufgrund von Stichproben die gesamte Lieferung (Leistung) mangelhaft ist, so entsteht auch keine Fälligkeit für die gesamte Rechnung, mit welcher die mangelhafte Lieferung (Leistung) fakturiert worden ist.

10.4   Wir haben das Wahlrecht zwischen Preisminderung, kostenloser Verbesserung, kostenlosem Austausch und im Falle wesentlicher, unbehebbarer Mängel gänzlichem oder teilweisem Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus sind wir in jedem Fall berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Verständigung des AN, Ersatzvornahme zu betreiben und sämtliche hiefür anfallenden Kosten dem AN vorzuschreiben. Der AN hat auf unser Verlangen mangelhafte Waren unverzüglich auf seine Gefahr und Kosten gegen mängelfreie auszutauschen oder zu verbessern. Wird Verbesserung oder Austausch begehrt, beginnt die Gewährleistungs-/Garantiefrist von neuem zu laufen. Sollte eine Nachfristsetzung erforderlich sein, gilt eine Nachfrist von 14 Tagen als angemessen. Wir sind berechtigt, Mängel auch ohne Setzung einer Nachfrist auf Kosten des AN zu beheben, ohne dass dadurch unsere Ansprüche auf irgendeine Weise beeinträchtigt würden.

10.5   Die Lieferung (Leistung) begründet nur dann Anspruch auf Bezahlung, sofern sie genau der Bestellung entspricht. Bei ungerechtfertigter Mehr- oder Minderlieferung oder Qualitätsabweichung hat uns der AN alle Aufwendungen zu ersetzen, die aus dem Aufwand an zusätzlicher Kontrolle, Verpackung, Rücksendung oder Lagerung entstehen. Rücksendungen nicht bestellter oder zuviel gelieferter Mengen gehen in jedem Fall zu Lasten und auf Gefahr des AN.

10.6   Haben wir unserem Nachmann aufgrund der Mangelhaftigkeit der Lieferung (Leistung) des AN Leistungen aus welchem Titel auch immer – erbracht, so steht uns das Rückgriffsrecht gegen den AN in jedem Fall ungeschmälert zu. Wir sind bei der Erbringung unserer diesbezüglichen Leistungen nicht verpflichtet, mit dem AN Rücksprache bezüglich der Art der Mangelbehebung zu halten.

11. SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG                                                                                                                                                            

11.1   Schadenersatz- und Regressansprüche stehen uns in jedem Fall ungeschmälert zu. Haftungsausschlüsse bzw. die Verpflichtung zur Überbindung von Haftungsausschlüssen an Abnehmer sind nicht vereinbart.

11.2   Der AN ist uns zur Beigabe einer vollständigen, leicht verständlichen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen, zur genauen Produktbeobachtung und ferner im Bedarfsfall verpflichtet, fehlerhafte Waren auf seine Kosten zurückzurufen, unverzüglich die Herstellungsunterlagen auszufolgen und jede erdenkliche Hilfe zu leisten sowie binnen 14 Tagen den Erzeuger bzw. Importeur zu nennen.

  1. Versicherungen                                                                                                                                                                                                        

    12.1   Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, ist es Sache des AN, die erforderlichen Versicherungen selbst auf seine Kosten abzuschließen.

    12.2   Jedenfalls aber verpflichtet sich der AN zum Abschluss einer Betriebshaftpflicht einschließlich Produkthaft-pflicht – im Fall von reinen Planungsleistungen auch einschließlich Planungshaftpflichtversicherung – mit folgendem Mindestdeckungsumfang:

          a.) Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden sowie darauf zurückzuführende Vermögensschäden in Höhe des zweifachen Gesamtauftragswertes, mindestens jedoch CHF 3 Million pro Schadensfall, oder einer in Einzelfällen vereinbarten Höherversicherung;
          b.) Versicherungssumme für reine Vermögensschäden in Höhe von CHF 1.0 Millionen pro Schadensfall;
          c.) weltweite Gültigkeit, d.h. alle Länder (ausgenommen USA und Kanada);

12.3   Der Abschluss vorgenannter oder sonstigen Versicherungen schränkt die Verpflichtungen und die Haftung des AN in keinster Weise ein, selbst wenn der AG keinen Einwand gegen die vom AN auf Anforderung des AG vorzulegende Versicherungspolice erhebt.

12.4   Die vom AN abgeschlossenen Versicherungen müssen einen Regressverzicht zu unseren Gunsten enthalten.

13. BRAND-, ARBEITNEHMER- UND UMWELTSCHUTZ                                                                                                                                                  
Sollte der AN im Rahmen der vertraglichen Beziehungen innerhalb unserer Betriebsstätte Arbeiten durchführen, hat er die von uns herausgegebenen Brand-, Arbeitnehmer- und Umweltschutzanordnungen unverzüglich anzufordern und genauestens einzuhalten bzw. dafür zu sorgen, dass sie von seinen Leuten genauestens eingehalten werden. Der AN haftet uns für alle durch Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen entstandenen Schäden.

14. SCHUTZRECHTE                                                                                                                                                                                                        
Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb von gewerblichen Schutzrechten, insbesondere von Patenten, soweit abgegolten, als deren Erwerb für uns zur freien Benützung und Weiterveräußerung des Liefergegenstandes erforderlich ist. Soweit Lizenzen notwendig sind, hat sie der AN zu beschaffen. Erfindungen des AN bei Durchführung unseres Auftrages dürfen wir kostenlos benützen. Der AN hat uns bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der bestellten Lieferung oder Leistung schad- und klaglos zu halten.

15. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN                                                                                                                                                                

15.1   Alle Preise sind unveränderliche Preise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Preise gelten nach Maßgabe des Punktes 6 frei Verwendungsstelle.
15.2   Bei Bezahlung innerhalb von 30 Tagen sind wir zum Abzug von 3% Skonto berechtigt; sonst sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 90 Tagen zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfristen sind – vorbehaltlich unserer Rechte nach Pkt.5 – vom Tag des Zugangs der unseren Bedingungen (vor allem Pkt.15) entsprechenden Rechnung, geht die Gefahr (Pkt.9) jedoch erst später auf uns über, vom Tag des Gefahrenüberganges an zu berechnen. Bedingungswidrige Rechnungen setzen die Zahlungsfristen nicht in Gang. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl mittels Bank oder
          Postsparkassenüberweisung bzw. mittels Telebanking oder mittels für den AN spesenfreien Wechselakzeptes oder mittels Schecks zu zahlen. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Überweisungsauftrag oder das Wechselakzept bzw. der Scheck innerhalb der Frist zur Bank oder Post gegeben wurde bzw. der Telebanking- Auftrag innerhalb der Frist erfolgt.

16. RECHNUNGSLEGUNG                                                                                                                                                                                              

16.1   Die Rechnung ist einfach (einscannbar) unter Anführung sämtlicher Bestell- und Lieferdaten an unsere Adresse ohne Beigabe von Zahlscheinen einzusenden, wobei diese auch ausdrücklich als Anzahlungs- oder Teilschlussrechung bzw. Schlussrechnung zu bezeichnen ist. Falls keine Bestellnummer vorhanden ist, ist die Rechnung entweder unter Angabe der Kostenstelle und des Namens sowie der Abteilung unseres Ansprechpartners oder unter Angabe der Auftragsnummer und des Namens sowie der Abteilung unseres Ansprechpartners einzusenden. Außerdem sind die Rechnungen so wie die Bestellungen zu gliedern. Bei Arbeitsleistungen und Montagen sind die von uns bestätigten Zeitausweise anzuschließen.

16.2   Sofern in unserer Bestellung die Stellung einer Bankgarantie oder eines Werkshaftbriefes gefordert wird, ist diese/dieser spätestens mit der gelegten Rechnung zu übersenden, sofern in der Bestellung nicht ein früherer Zeitpunkt festgelegt ist.

16.3   In Fällen in denen eine «reverse charge» Situation vorliegt, sind die Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer zu übersenden.

16.4   Rechnungen die unseren Bedingungen widersprechen gelten als nicht gelegt und werden von uns zur Verbesserung zurückgesandt. In diesen Fällen wird die vereinbarte Zahlungsfrist unterbrochen und beginnt erst mit dem Eingang der ordnungsgemäß gelegten Rechnung neu zu laufen.

17. VERTRAGSÜBERNAHME, ZESSION UND AUFRECHNUNG                                                                                                                                      
Die Bestellung darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder zur Gänze noch teilweise an andere Unternehmer zur Ausführung weitergegeben werden. Der AN kann seine Forderungen gegen uns nur nach unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.

18. ZEICHNUNGEN, WERKZEUGE UND MODELLE, GEHEIMHALTUNG                                                                                                                          

18.1   Die von uns zur Ausführung des Auftrages überlassenen bzw. von uns finanzierten Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge, Behelfe, Muster, Modelle und dergleichen bleiben bzw. werden bereits mit ihrer Erstellung unser Eigentum. Sie sind bei Lieferung (Leistung) bzw. bei Widerruf der Bestellung (Vertragsrücktritt) sofort an uns zurückzustellen.

18.2   Der AN ist zur vertraulichen Behandlung aller ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag erteilten Informationen und aller ihm sonst bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (wie Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen und unser nicht öffentlich bekanntes Know-how) verpflichtet und hat diese Verpflichtung seinen Mitarbeitern sowie den von ihm beauftragten Unternehmen zu überbinden; insbesondere darf er sie Dritten weder weitergeben noch sonst wie zugänglich machen oder für Werbezwecke verwenden. Die Herstellung von Ablichtungen oder Durchschlägen von Aufzeichnungen jedweder Art ist dem AN nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet. Pressenotizen oder sonstige Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Auftrag dürfen nur nach unserer Genehmigung abgegeben werden. Im Falle eines Bruches der vertraulichen Behandlung können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

19. ENTSORGUNG VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKALTGERÄTEN                                                                                                                            

19.1   Falls der AN, welcher seinen Sitz in der Schweiz hat, Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke verkauft, übernimmt er die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinne der Elektroaltgeräteverordnung.

19.2   Der AN, welcher seinen Sitz in der Schweiz hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass er sämtliche ihn, als Hersteller/Importeur gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz und der Elektroaltgeräteverordnung treffenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Der AN hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche von ihm gelieferten Produkte nicht gegen das Stoffverbot verstoßen.

19.3   Der AN haftet uneingeschränkt für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die uns durch den AN wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 11 entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Verkäufer.

20. QUALITÄTS- UND SICHERHEITSSTANDARDS                                                                                                                                                        

20.1   Die Leistungserbringung durch den AN hat auf dem im Zeitpunkt der Erbringung entsprechenden Stand der Technik unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. Stand der Technik ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

20.2   Für die Leistungserbringung hat der AN entsprechend erfahrenes und qualifiziertes Personal, das vor Aufnahme der Arbeiten nachweislich sicherheitstechnisch gemäß den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften unterwiesen wurde, beizustellen. Vom AN beigestellte Arbeitsmittel haben den einschlägigen Vorschriften zu entsprechen und sind nachweislich im vorgesehenen vorschriftsmäßigen Intervall einer Überprüfung durch dazu qualifiziertem Personal zu unterziehen. Vorgesehene Schutzeinrichtungen dürfen bei Durchführung der Arbeiten nicht entfernt werden.

20.3   Für Elektroarbeiten ab dem 14.6.2007 sind vom AN ausschließlich Elektrofachkräfte, die einen Befähigungsnachweis über eine Spezialausbildung für Arbeiten unter Spannung besitzen, beizustellen.

20.4   Erbringt der AN für uns auch Dienstleistungen auf Baustellen hat sich der AN rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten bei uns zwecks Durchführung der Sicherheitsunterweisungen zu melden. Darüber hinaus ist der AN verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass seine auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter für die Dauer der gesamten Leistungserbringung die erforderliche persönliche Schutzausrüstung bei sich führen, anlegen und während der Ausführung der Arbeiten verwenden. Weiters hat sich der Baustellenleiter des AN mit uns abzustimmen, ob die Ausführung unverändert, d.h. entsprechend den Vertragsunterlagen erfolgen soll oder ob Änderungen eingetreten sind. Der AN hat sicherzustellen, dass eine Gefährdung der auf der Baustelle anwesenden Personen unterbleibt.

20.5   Sollten die vorgenannten Voraussetzungen aus welchem Grunde immer nicht erfüllt werden, behalten wir uns die entsprechenden Schritte, insbesondere die Wegweisung der zuwiderhandelnden Personen von der Arbeitsstelle vor.

20.6   Für Nachteile, welcher Art auch immer, die uns infolge Missachtung der vorgenannten Verpflichtungen entstehen, hat uns der AN jedenfalls vollkommen schad- und klaglos zu halten.

21. VERHALTENSKODEX                                                                                                                                                                                                
Der Auftragnehmer wird den Verhaltenskodex von MICRONOR beachten und sicherstellen, dass auch seine Mitarbeiter und Subunternehmer diesen bei der Ausführung der Lieferungen und Leistungen unter diesem Vertrag beachten.

22. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT UND SCHIEDSGERICHT                                                                                      

22.1   Erfüllungsort der Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Lieferanschrift bzw. der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist, Erfüllungsort der Zahlungen ist Zürich.

22.2   Gerichtsstand und Erfüllungsort für den Besteller und MICRONOR AG ist beim Bezirksamt jenes Bezirks, in welchem der jeweilige Sitz der MICRONOR AG im Handelsregister eingetragen ist.

22.3   Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

22.4   Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Einkaufsbedingungen ergebende Streitigkeiten, einschliesslich solche über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, wollen die Parteien nach einer einvernehmlichen Lösung suchen.

22.5   Kommt eine einvernehmliche Lösung innert nützlicher Frist nicht zu Stande, so werden alle sich aus oder im Zusammenhang dieser
Einkausbedingungen ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solche über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, durch ein Dreierschiedsgericht gemäss dem Schweizerischen Konkordat vom 27. März 1969 über die  Schiedsgerichtbarkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden.

22.6  Der Käufer einerseits und die Verkäufer andererseits ernennen je einen Schiedsrichter

  1. SALVATORISCHE KLAUSEL                                                                                                                                                                                      
    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese Bestimmung durch eine entsprechende, dem Zweck dieses Vertrages am nächsten kommende, gültige Bestimmung zu ersetzen.

MICRONOR AG, 8105 Regensdorf, 17.04.2008

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Pumpwerkstrasse 32
8105 Regensdorf
Schweiz

+41 44 843 40 20
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