Verkaufsbedingungen
1. ALLGEMEINES
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf alle Lieferungen und Leistungen von MICRONOR AG anwendbar, insbesondere wenn der Besteller regelmässig bei MICRONOR AG bestellt. Es wird dann unwiderlegbar angenommen, dass der Besteller von den Bedingungen Kenntnis erhalten und sie akzeptiert hat. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.3 Angebote ohne Annahmefrist sind unverbindlich.
1.4 Der Vertrag mit dem Besteller kommt durch schriftliche Annahmen durch MICRONOR AG zustande.
1.5 Elektronische Unterschriften, die dem Stand der Technik entsprechend und im Einklang mit den jeweils gültigen Gesetzen abgegeben werden, sind erlaubt und bindend. Sie ersetzen wo möglich die physische Unterschrift.
1.6 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe
kommende Vereinbarung ersetzen.
2. UMFANG DER LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN
2.1 Die Lieferung und Leistung von MICRONOR AG sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. MICRONOR AG ist ermächtigt, Änderungen, die zur Verbesserung führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
2.2 Bei Spezialanfertigungen ausserhalb des üblichen Fabrikationsprogramms behält sich MICRONOR AG das Recht einer Mehr- oder Minderlieferung, je nach Fabrikationsergebnis, von bis zu 10% der Bestellmenge und eine sich daraus ergebende Preisanpassung vor.
3. PREISE
3.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarungen – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z. B. für Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr-, und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Hinweis MICRONOR AG zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.
3.2 MICRONOR AG behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der Teuerung. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn:
– Die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziffer 6.1 und 6.3 genannten Gründe verlängert wird
– Art oder Umfang der vereinbarten Lieferung oder Leistungen eine Änderung erfahren haben
– Die Konstruktion, das Material und/oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen
Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren bzw. der Besteller auf Vorschriften oder
Normen gemäss 4.1 zu spät hingewiesen hat.
4. ZAHLUNGS-BEDINGUNGEN
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Zahlungen vom Besteller dreissig (30) Tage ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen oder dergleichen zu leisten.
4.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die MICRONOR AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung oder der Leistung nicht verunmöglichen.
4.3 Wenn die Anzahlung, falls sie vereinbart wurde, nicht vertragsmässig geleistet wird, ist MICRONOR AG berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
4.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, einen Verzugszins in gleicher
Höhe, wie er für ungesicherte Kontokorrentkredite durch Schweizer Banken gefordert wird, jedoch von mindestens 8% zu entrichten. Die Zahlung von Verzugszinsen befreit den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht, seinen übrigen Vertragspflichten oder seiner Pflicht, Schadenersatz zu leisten.
4.5 Eine Verrechnung gegenseitiger Forderungen aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist nur mit anerkannter oder rechtskräftig festgehaltener Gegenforderung möglich.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
MICRONOR AG bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferung und Leistung, bis sie die Zahlung gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller verpflichtet sich, bei der Erfüllung von Formerfordernissen auf erste Aufforderung mitzuwirken.
6. LIEFERFRIST
6.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden sind bzw. MICRONOR AG im Falle von Leistungen Leistungsbereitschaft angezeigt hat.
6.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten durch den Besteller ohne Kostenfolge für MICRONOR AG voraus.
6.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn MICRONOR AG die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrags benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung oder der Leistung verursacht.
- b) wenn Hindernisse auftreten, die MICRONOR AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr,
beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss werden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
c) wenn der Besteller oder Dritte mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag oder früheren Aufträgen im Verzug ist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
6.4 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferzeit; Ziffer 6.1 bis 6.3 sind analog anwendbar.
6.5 Wegen Verspätung der Lieferung oder Leistung stehen dem Besteller weder Rücktrittsrecht noch jedwelche andere Ansprüche wie Minderung oder Schadenersatz zu. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von MICRONOR AG, jedoch gilt die Einschränkung auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
7. ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR
7.1 Nutzen und Gefahr gehen bei reinen Lieferverträgen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, bzw. bei Werk(liefer)verträgen spätestens mit Beginn der Nutzung von Lieferungen und Leistungen.
7.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die MICRONOR AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
8. PRÜFUNG UND ABNAHME DER LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN
8.1 MICRONOR AG prüft die Lieferungen und Leistungen mit eigenüblicher Sorgfalt vor Versand, bzw. nach Leistungserbringung. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
8.2 Der Besteller hat die (Teil-)Lieferung und (Teil-)Leistung innerhalb angemessener Frist zu prüfen und MICRONOR AG eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die (Teil-)Lieferungen und (Teil-)Leistungen als genehmigt.
8.3 MICRONOR AG hat die ihr gemäss Ziffer 8.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Behebung findet auf Begehren des Bestellers oder von MICRONOR AG eine Abnahmeprüfung statt.
8.4 Die Lieferung oder Leistung gilt auch dann als genehmigt, sobald der Besteller die (Teil-)Lieferung oder (Teil-)Leistung von MICRONOR AG nutzt bzw. nutzen kann.
8.5 Wegen Mängel irgendwelcher Art an (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 8 sowie Ziffer 9 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannt.
9. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG FUR MÄNGEL
9.1 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die MICRONOR AG nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Im Falle von Leistungen beginnt die Garantie nach Beendigung der Leistungserbringung und dauert 12 Monate. Für ersetzte oder reparierte Teile endet die Gewährleistungsfrist beim Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und MICRONOR AG schriftlich Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
9.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung MICRONOR AG verpflichtet sich unter Ausschluss jedwelcher anderer Ansprüche auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von MICRONOR AG, die nachgewiesenermassen infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von MICRONOR AG. MICRONOR AG trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Kosten des Ersatzes und der
Nachbesserung ausserhalb des Werks von MICRONOR AG werden vom Besteller getragen. MICRONOR AG verpflichtet sich unter Ausschluss jedwelcher anderer Ansprüche auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Leistungen von MICRONOR AG, die nachgewiesenermassen infolge mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen.
9.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird nur für jene Eigenschaften übernommen, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, es sei denn, dass eine längere Frist zugesichert wurde. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat MICRONOR AG Anspruch darauf, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Hierzu hat der Besteller MICRONOR AG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.
9.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung von MICRONOR AG ausgeschlossen sind Schäden an den von MICRONOR AG gelieferten Produkten, die nachgewiesenermassen nicht infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, wie z. B.
Schäden infolge Abnützung (wie allgemeine Abnützung, Überlastung, Witterungsverhältnisse, usw.), mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, Systeme oder Dienstleistungen sowie infolge anderer Gründe, die MICRONOR AG nicht zu vertreten hat.
9.5 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt MICRONOR AG die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungspflichten der betreffenden Unterlieferanten.
9.6 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung, sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 9.1 bis 9.5 ausdrücklich genannten, insbesondere keine Ansprüche auf Wandlung oder auf Schadenersatz.
9.7 Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet MICRONOR AG nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
9.8 Die Gewährleistungsrechte und Einreden können Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung von MICRONOR AG nicht übertragen werden.
9.9 Der Besteller wird die Regeln von MICRONOR AG betreffend Warenretouren unter Gewährleistung oder für Reparatur befolgen.
10. SOFTWARE
10.1 Mangels anderweitiger Vereinbarungen werden sämtliche Programmteile (Software) in Form einer Lizenz abgegeben. Nach vollständiger Bezahlung des Werkexemplars stehen dem Besteller an diesem Werkexemplar das Eigentum sowie eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz zum bestimmungsgemässen Gebrauch für eigene Zwecke zu, ohne das Recht auf Gewährung von Unterlizenzen. Der Besteller darf die Software weder weitergeben, dekompilieren noch «reverse engineeren».
10.2 Inhalt und Umfang der Lizenz an Software von Drittlieferanten bestimmt sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittlieferanten.
10.3 Alle sonstigen Rechte, insbesondere das Urheberrecht mit allen damit zusammenhängenden Nutzungsrechte und Befugnissen, verbleiben uneingeschränkt bei MICRONOR AG bzw. beim jeweiligen Drittlieferanten.
10.4 Die Gewährleistung für die Software ist auf solche Mängel beschränkt, die unzumutbare Mängel im Funktionieren der mit der Software gelieferten Waren verursachen. MICRONOR AG wird die zumutbaren Massnahmen ergreifen, um die Software durch mangelfreie Software zu ersetzen.
10.5 Artikel 9 ist entsprechend anwendbar.
11. NICHTERFÜLLUNG, SCHLECHTERFÜLLUNG UND IHRE FOLGEN
11.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn MICRONOR AG die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, wenn eine dem Verschulden von MICRONOR AG zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder wenn Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden von MICRONOR AG vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, MICRONOR AG für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen unter Anordnung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von MICRONOR AG unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrigen Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurückzutreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückzufordern.
11.2 In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziffer 12, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf max. 10% des Vertragspreises der Lieferung, für welche der Rücktritt erfolgt.
12. AUSSCHLUSS WEITERER HAFTUNGEN DES LIEFERANTEN
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich Genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, Insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
13. PLÄNE, TECHNISCHE UNTERLAGEN UND WERKZEUGE
13.1 Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind Prospekte und Kataloge nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
13.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zweckes verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
13.3 Werkzeuge und Formen aller Art, mit Ausnahme der vom Besteller zur Verfügung gestellten, sind in jedem Fall Eigentum von MICRONOR AG
14. VORSCHRIFTEN IM BESTIMMUNGSLAND UND SCHUTZVORRICHTUNGEN
14.1 Der Besteller hat MICRONOR AG spätestens beim Erhalt der Offerte auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen beziehen.
14.2 Mangels anderweitiger Vereinbarungen entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser MICRONOR AG gemäss Ziffer 14.1 hingewiesen hat. Zusätzlich oder andere Schutzvorschriften werden insoweit eingehalten, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
15. MATERIALLEIHE
Der Besteller haftet für den Unterhalt des geliehenen Materials oder Werkzeugs bzw. für Schäden, die während der Leihe entstehen.
16. TEILLIEFERUNGEN UND TEILLEISTUNGEN
Sollten Teillieferungen erbracht werden, werden auf diese die Bestimmungen betreffend Abnahme und Gewährleistung jeweils gesondert angewendet. Gleiches gilt, wenn Leistungen erbracht werden, die vom Besteller schrittweise genützt werden, bzw. werden können.
17. RÜCKGRIFFSRECHT VON MICRONOR AG
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt, Sachen beschädigt oder entstehen andere Schäden und wird aus diesem Grunde MICRONOR AG in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. Der Besteller wird MICRONOR AG schadlos halten.
18. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT UND SCHIEDSGERICHT
18.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort für den Besteller und MICRONOR AG ist beim Bezirksamt jenes Bezirks, in welchem der jeweilige Sitz der MICRONOR AG im Handelsregister eingetragen ist.
18.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
18.3 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ergebende Streitigkeiten, einschliesslich solche über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, wollen die Parteien nach einer einvernehmlichen Lösung suchen.
18.4 Kommt eine einvernehmliche Lösung innert nützlicher Frist nicht zu Stande, so werden alle sich aus oder im Zusammenhang dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solche über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, durch ein Dreierschiedsgericht gemäss dem Schweizerischen Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtbarkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden.
18.5 Der Käufer einerseits und die Verkäufer andererseits ernennen je einen Schiedsrichter
19. ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN
19.1 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen geben die gesamte Vereinbarung der beiden Parteien in Bezug auf den Gegenstand des Verkaufs und der Lieferung wieder und ersetzt alle diesbezüglich früheren schriftlichen oder mündlichen Abreden.
19.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform
19.3 Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung
20. SALVATORISCHE KLAUSEL
20.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unzulässig, unwirksam oder sonst aus einem Grunde nicht vollstreckbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht berührt.
20.2 Die Parteien verpflichten sich, in guten Treuen zusammenzuwirken, um eine solche Bestimmung durch eine andere, dem damit gewollten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende Bestimmung zu ersetzen.
21. ÜBERSETZUNG
Falls Differenzen zwischen dem englischen und deutschen Text bestehen würden, ist ausschliesslich der deutsche Text massgeblich
MICRONOR AG, 8105 Regensdorf, February 2017